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Sonntag, 5. September 2010
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Mietrechtsurteile
Was tun bei Wohnungsmängeln?
Beseitigung von Wohnungsschäden
Benutzer Bewertung: / 7

tropfender WasserhahnGrundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Er kann aber die Kosten für kleine Reparaturen und Bagatellschäden auf den Mieter übertragen. Das ist jedoch nur dann möglch, wenn dies vorab rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

Für die Abwälzung der Kosten legte der Bundesgerichtshof Eckpunkte über Reparaturarten und Kostenhöhe fest, die dem Mieter zugemutet werden können.

 Grundsätzlich muss im Mietvertrag die maximale Höhe der Summe genannt sein, für die der Mieter aufkommen muss. Dem Mieter dürfen also nicht alle oder nur ganz bestimmte Reparaturen auferlegt werden. Es dürfen Bagatellschäden, die maximal 50 Euro betragen auf den Mieter abgewälzt werden, die Oberlandesgerichte Hamburg und München sind der Ansicht, dass Kosten bis 75 Euro zumutbar sind.

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Kein Anspruch auf nachträglichen Einbau von Einbruchschutz
Benutzer Bewertung: / 1
Mieter können von ihrem Vermieter nicht den Einbau nachträglicher Einbruchssicherungen verlangen. Hierzu gehören zum Beispiel einbruchshemmende Türen, Fenster, Sicherheitsschlösser, Gegensprechanlagen oder Türspione.
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Kein Kostenvorschuss zur Sanierung, wenn die Ursache des Schadens nicht geklärt ist
Benutzer Bewertung: / 0

paragraphenzeichenDer Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung in einem Fall getroffen, in dem die Mieterin eines Einfamilienhauses von der Vermieterin die Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verlangt. Die Vermieterin meint, sie sei zur Beseitigung der Mängel nicht verpflichtet, weil der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreite.

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Wer ist für die Reparatur mitgemieteter Einrichtungsgegenstände zuständig?
Benutzer Bewertung: / 3
Was tun, wenn das Waschbecken oder die Badewanne repariert oder erneuert werden muss? Ist der Mieter oder Vermieter dafür zuständig? Wenn ein Mieter die mietgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, haftet er dafür und muss  für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn es mietvertraglich vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zu 75,00 Euro auch selbst zahlen. Geht es jedoch um Erneuerungen oder größere Reparaturen für sogenannte mitgemietete Einrichtungsgegenstände, ist der Vermieter dafür zuständig.
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