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Sonntag, 5. September 2010
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Mietrechtsurteile
Die Hausordnung im Mietshaus
Blumen und Co. auf dem Balkon
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Mieter haben weitgehend frei Hand bei der Verschönerung ihres Balkons. Natürlich dürfen Mieter deshalb auch ihren Balkon mit Blumen verschönern. Werden jedoch Blumenkästen angebracht, müssen diese gut befestigt werden, damit Sie auch bei starkem Wind nicht herunterfallen.

Lebt der Mieter in einer Eigentumswohnung und wurde zum Beispiel durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass die Blumenkästen nur im Inneren des Balkons anzubringen sind, so hat sich der Mieter in der Regel danach zu richten.

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Der Vermieter kann den Winterdienst auf Mieter abwälzen
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BriefZunächst ist der Hauseigentümer für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen verantwortlich. Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abwälzen, wie kürzlich ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt hat.

Durch einen Blick in den Mietvertrag kann jeder prüfen, ob er im Winter zu Schneeschaufel und Besen greifen muss.  Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst muss entweder im Mietvertrag enthalten sein oder in der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein Aushang im Treppenflur genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht.

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