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Mittwoch, 8. September 2010
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Mietrechtsurteile
Die Tierhaltung in der Mietwohnung
Hamster ja, Hund oder Katze nicht unbedingt!
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Normalerweise ist dem Vermieter das Recht zugestanden, die Tierhaltung durch seine Mieter für zulässig zu erklären - oder nicht. Ausnahme: Kleintiere wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen und Kanarienvögel dürfen in die Wohnung, unabhängig davon, was dazu im Mietvertrag steht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch bereits vor Jahren die Mietvertragsklausel "Das Halten von Haustieren ist verboten" verworfen (BGH VII ZR 10/92. Unter dieses Verbot würden nämlich auch Kleintiere fallen.

Das Schicksal von Hund oder Katze hängt jedoch von der Billigung des Vermieters ab. Steht im Mietvertrag "Das Halten von Hunden und Katzen ist verboten", so gilt das auch. In vielen Mietverträgen heißt es jedoch: "Die Tierhaltung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters." Hier muss der Vermieter gefragt werden, er darf aber seine Zustimmung nicht grundlos verweigern. Haben andere Familien im Haus seit Jahren einen Hund, kann er nicht ohne besondere Begründung von neuen Mietern verlangen, ihr Haustier wegzugeben. Es ist übrigens nicht selten, dass der Vermieter eine frühere Erlaubnis widerruft. Dafür muss er aber einen triftigen Grund haben.

 
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