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Mietrechtsurteile

Wohnungskündigung

Welche Arten der Kündigung gibt es? Kann ein Zeitmietvertrag gekündigt werden? Welche Kündigungsfristen gibt es? Bis wann muss die Kündigung dem Mieter oder Vermieter vorliegen? Gibt es ein Rücktrittsrecht?



Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages
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a) Form - Wie muss die Kündigung aussehen?

Die Kündigung ist schriftlich mitzuteilen (§ 568 Abs. 1 BGB). Das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sein. Die Kündigung durch einen Bevollmächtigten ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmacht vorlegt und der Mieter oder der Vermieter die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, kann eine Kündigung nur von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Nach § 573 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Kündigung begründen, der Mieter nicht.
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Wann endet ein Mietverhältnis?
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I. Die Grundregeln

Das Ende des Mietverhältnisses richtet sich nach der Vertragsart:

  1. Ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (Zeitmietvertrag) endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
  2. Ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (unbefristeter Mietvertrag) endet durch eine wirksame Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist.
  3. Ein Mietvertrag kann zudem jederzeit beendet werden, wenn beide Mietparteien damit einverstanden sind (Mietaufhebungsvertrag). Allerdings dürfen durch die Aufhebung die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften nicht umgangen werden.
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Die Wohn- oder Lebensgemeinschaft löst sich auf - wie kündigen?
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Es passiert gar nicht so selten: Die Wohn- oder Lebensgemeinschaft löst sich auf, ein Mitbewohner oder Partner verbleibt in der Wohnung. Was passiert, wenn dieser die Miete irgendwann nicht mehr zahlt und der oder die Ausziehenden stehen noch im Mietvertrag? Hier ein exemplarisches BGH-Urteil zu einem solchen Sachverhalt:

Der Fall: Ein Paar mietete 1990 gemeinsam eine Wohnung an. Die Beziehung ging in die Brüche, die Frau zog 1994 aus der Wohnung aus. Dies teilte Sie dem Vermieter auch mit. In der Folgezeit wechselte das Haus dann den Besitzer.

 

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Die Regeln des Zeitmietvertrages
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Hier hat sich durch die Mietrechtsreform eine wichtige Veränderung ergeben. Der bislang zulässige sog. einfache Zeitmietvertrag mit Verlängerungsoption des Mieters (§ 564c Abs. 1 BGB a. F.) ist entfallen. Am 1. September 2001 bereits bestehende einfache Zeitmietverträge gelten allerdings aus Vertrauensschutzgründen fort; auf sie ist weiterhin das alte Recht anwendbar.

Künftig gibt es nur noch einen echten Zeitmietvertrag, der mit Zeitablauf tatsächlich endet und Mieter wie Vermieter damit von Anfang an Klarheit über Anfang und Ende des Vertrages verschafft. Er ist in § 575 BGB geregelt und dem bisherigen sog. qualifizierten Zeitmietvertrag nachgebildet (§ 564c Abs. 2 BGB a. F.). Anders als bisher gibt es aber keine Laufzeitbeschränkung mehr. Der Zeitmietvertrag kann also beispielsweise auf 2, aber auch auf 10 Jahre abgeschlossen werden.

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Nur ein ausführliches Übergabeprotokoll ist beweissicher
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Manche Mieter verlassen die Wohnung, ohne sich um Reparaturen oder Renovierungen zu kümmern. Mieter sind jedoch dazu verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die sie selbst verursacht haben und die nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen sind - selbst dann, wenn sie nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.
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Die außerordentliche fristlose Kündigung wenn KEIN Zahlungsverzug vorliegt - § 543 Abs. 2 Satz 1 + 2
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Wann kann außerordentlich fristlos gekündigt werden und was ist zu beachten?

Außerordentliche fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner
so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB). Ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht zwingend erforderlich, es spielt aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.

BEISPIEL: Schwere Beleidigung, Bedrohung, tätliche Angriffe, nachhaltige Störung des Hausfriedens, regelmäßig zu spät erfolgte Mietzahlungen, unbefugtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter, mangelnde Heizleistung, Feuchtigkeit, Lärmstörungen, unrichtige Selbsauskunft des Mieters, bauliche Veränderungen durch den Mieter etc.

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Bis wann muss die Kündigung beim Mieter oder Vermieter sein?
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UhrDie Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter muss ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt.

Klar war immer, dass hierbei Sonn- und Feiertage unberücksichtigt bleiben. Was ist aber mit dem Samstag? Zählt dieser Tag wie ein Werktag oder ist er wie ein Sonn- oder Feiertag zu behandeln?

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Kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach Abschluss eines Mietvertrages
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Unabhängig davon, ob der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen ist oder nicht: Ein einmal abgeschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich wirksam. Haben beide Vertragsseiten unterschrieben, kann es sich der Mieter nicht noch einmal anders überlegen und vom Vertrag zurücktreten. Einzig wenn im Mietvertrag ausdrücklich ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Mieter vereinbart wurde, käme der Mieter schadlos aus dem Vertrag.

Bei einem unbefristeten Mietvertrag ist somit nur eine reguläre Kündigung möglich. Dabei gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten, es fallen also mindestens drei Monatsmieten an. Diese Kündigung kann der Mieter aber bereits vor dem Einzug aussprechen.

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Abstandszahlungen an den Vormieter
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Ob Einbauküche, Sitzecke oder Teppichboden, häufig verlangt der Vormieter Geld für seine Hinterlassenschaften. Nicht immer zu Recht!

Ein Ehepaar wollte in ein Bauernhaus ziehen und zahlte dem Vormieter 7.500 Euro Ablöse für Öfen, Kinderzimmer, Kücheneinrichtung und eine selbst eingebaute Holzdecke. Wenig später wurde den Nachmietern jedoch klar: Das erstandene Mobiliar war höchstens 1.000 Euro wert. Sie klagten auf Rückzahlung von 6.500 Euro und bekamen von höchster Stelle Recht. Stehe der gezahlte Preis in einem "auffälligen Mißverhältnis" zum tatsächlichen Wert, seien Ablösevereinbarungen unwirksam, stellte der Bundesgerichtshof klar. Davon sei ab einer Überschreitung des "üblichen Entgeltes" um 50 Prozent auszugehen (VIII ZR 212/96).
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Alte Zeitmietverträge mit Verlängerungsklausel
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Bis zum 31.08.2001 war es möglich, Wohnraummietverträge zu befristen und gleichzeitig zu vereinbaren, dass sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht zuvor gekündigt wird. Nach Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.09.2001 ist eine solche Vertragskonstruktion im Wohnraummietrecht nicht mehr zulässig.
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Auch beim Umzug bleibt der Hausrat versichert
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Die Hausrat versicherung bleibt beim Umzug in die neue Wohnung bestehen. Der Wohnungswechsel berechtigt nicht zur Kündigung der Versicherung, es sei denn, die Versicherungsprämie wird durch den Umzug teurer. Dies ist z.B. gegeben, wenn die neue Wohnung in einer anderen Tarifzone liegt, dann kann innerhalb eines Monats der bestehende Vertrag gekündigt werden.
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Die außerordentliche fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug - § 543 Abs. 2 Satz 3
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Steht der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenen Mieten in Höhe von 1 Monatsmiete und 1 Cent beim Vermieter in der Kreide, kann der Vermieter außerordentlich fristlos - landläufig "fristlos" - kündigen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter einen Rückstand von 2 Monatsmieten aus mehreren Monaten hat.

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

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Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung
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Der BBG hat entschieden, dass die Sperrfristen des § 577a BGB* nach Wohnungsumwandlung nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.

 

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Die Übernahme von Einbauten
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Eine Mieterin kündigte ihre Wohnung und da sie gerne etwas früher in ihr neues Eigenheim einziehen wollte, präsentierte sie ihrem Vermieter einen Nachmieter, der sich bereit erklärte die Wohnung noch vor Ende der Kündigungsfrist zu übernehmen. Weiter wollte der Nachmieter auch die von ihr in Küche und Bad eingebauten Holzdecken übernehmen. Dies schmeckte dem Vermieter gar nicht. Er lies sich auf den Handel nicht ein und wies den potentiellen Nachmieter ab. Unter anderem, weil die Mieterin weder Schönheitsreparaturen durchführen noch ihre vorgenommenen Mietereinbauten entfernen wollte.

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