Freunde einladen und Partys in der Mietwohnung – Was ist möglich, wo sind die Grenzen?

Feierlichkeiten bereiten vielen Menschen in der Freizeit große Freude. Gerade in einer Mietwohnung bestehen für die ausgelassenen Feste jedoch gewisse Grenzen, die zu berücksichtigen sind. Bei Missachtung drohen Strafen. Hier bekommen Sie einen Überblick, worauf Sie bei der Planung und Umsetzung achten sollten.

party 1Partys in der eigenen Wohnung machen Spaß, haben allerdings auch ihre Grenzen. Bildquelle: Davide Angelini (#584648391) /Adobe Stock

Welche Anlässe kann es für Zusammenkünfte und Partys geben?

Der Begehung einer Feierlichkeit in der eigenen Wohnung können verschiedene Anlässe zugrunde liegen. Einige sind äußerst persönlicher Natur, daneben gibt es gewisse Veranstaltungen und Events, bei denen die Menschen vielerorts gemeinsam feiern. Unter anderem gehören zu den Anlässen:

  • die Einweihungsparty,
  • Geburtstage und ähnliche Jubiläen
  • sowie Großveranstaltungen, zum Beispiel im Bereich des Sports.

Die Einweihungsparty

Wenn Sie in eine Mietwohnung einziehen, feiern Sie vielleicht relativ zu Beginn des Mietverhältnisses eine Einweihungsparty. Dabei können Ihre Freunde und Ihre Familie Gäste sein, zusätzlich besteht die Möglichkeit, die neuen Nachbarn einzuladen.

Eine Einweihungsparty ist immer ein individuelles Event, das zum jeweiligen Zeitpunkt im entsprechenden Haus nur Sie begehen. Solche Feierlichkeiten können zum eigenen Vorteil genutzt werden, andererseits jedoch einige Probleme mit sich bringen.

Ersteres können Sie erzielen, indem Sie die Party zum Kennenlernen mit den neuen Nachbarn nutzen. Letzteres wiederum wäre der Fall, wenn Sie gleich nach dem Einzug durch übermäßigen Lärm auffallen und so eine potenzielle gute Nachbarschaft Risse bekommt.

Geburtstage und ähnliche Jubiläen

Geburtstage sind die wohl gängigsten Anlässe für eine Party. Besonders ausgelassen sind solche Partys sicherlich dann, wenn ein runder Geburtstag gefeiert wird und viele Menschen zu Gast sind.

Auch andere Jubiläen wie runde Hochzeitstage – und natürlich Ihre Hochzeit - könnten Sie in Ihrer Mietwohnung feiern. Wie die Einweihungsparty sind diese Partys sehr individuelle Feiern, von denen sich die Nachbarn potenziell je nach Zeitpunkt und Verhalten besonders gestört fühlen könnten.

Großveranstaltungen wie Sportevents

Daneben gibt es weitere Anlässe für eine Party oder ein Zusammentreffen mit Freunden, die von vielen Menschen in Deutschland und der Welt gleichzeitig begangen werden. Neben bestimmten Feiertagen gehören hierzu vor allem größere Sportevents. Zu Letzteren zählen unter anderem:

  • die Fußballweltmeisterschaft,
  • die Fußballeuropameisterschaft
  • sowie bestimmte Spiele der Bundesliga und anderer Clubwettbewerbe.

Der gesellschaftliche Charakter solcher Events steht insbesondere mit der Kommerzialisierung des Sports in Zusammenhang, die unter anderem durch das Privatfernsehen in den letzten Jahrzehnten vorangetrieben wurde. Zunehmend wurden Entertainment-Formate rund um den Sport geschaffen, die über die Zeit immer mehr Fans fanden.

Dementsprechend könnten solche Zusammentreffen mit Freunden in der Nachbarschaft auf größeres Verständnis stoßen – das gilt zumindest dann, wenn viele andere Bewohner des Hauses sich ebenfalls für die entsprechende Sportart interessieren. Allerdings ist dies kein Freibrief für lautes Feiern (dazu gleich mehr).

Regelungen zu den Feiern – Das Thema Lärm

Wenn Sie eine solche oder ähnliche Party feiern möchten, müssen Sie sich an eine Reihe von Gesetzen halten. In diesem Zusammenhang spielt vor allem der Faktor Lärm eine entscheidende Rolle.

Der Faktor Lärm

party2Eine von mehreren typischen Lärmquellen auf Partys ist die Musik. Bildquelle: rotoGraphics (#154858799) /Adobe Stock (Symbolbild)

Problematisch hinsichtlich Ihrer Party könnte die Lautstärke sein, der hierbei entsteht. Geräuschquellen auf einer Feier sind sowohl die Musik als auch die Unterhaltungen unter den Gästen. Letztere werden sicherlich vor allem bei gelungenen und etwas ausgelasseneren Feten in einer höheren Lautstärke geführt.

Dabei gibt es mehrere Faktoren, die den möglichen und zulässigen Lärmpegel definieren und gleichzeitig einschränken. Die Basis hierfür bieten die Immissionsschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Hier ist festgeschrieben, ab wann die Nachtruhe einzuhalten ist.

In jedem Bundesland gilt, dass Sie ab 22 Uhr die Nachtruhe einhalten müssen. Unterschiede gibt es bei der Dauer. In einigen Regionen gilt die Nachtruhe bis 6:00 Uhr morgens, in anderen wiederum bis 7:00 Uhr. Des Weiteren gibt es eine Mittagsruhe, die von 12 bis 14 Uhr eingehalten werden muss.  

Konkret ist festgelegt, dass die Geräuschkulisse, die in Ihrer Wohnung während der Nachtruhe besteht, nur Zimmerlautstärke haben darf. Der entsprechende Lärmpegel muss also auf einen Rahmen zwischen 30 und 55 Dezibel limitiert werden, was bedeutet, dass mehr als normale, tendenziell leise Gespräche nicht möglich sind. Gleiches gilt für das Hören von Musik.

Darüber hinaus können genauere Regelungen in der jeweiligen Hausordnung des Gebäudes, in dem Sie wohnen, stehen. Oftmals betrifft dies vor allem die Zeiten, zu denen die Ruhe einzuhalten ist. Diese Vorschriften können noch etwas umfangreicher sein als die in den Gesetzen festgeschriebenen Regelungen.

Grundsätzlich gilt, dass Sie es auch außerhalb der Nachtruhezeiten nicht mit dem Lärm übertreiben dürfen. Die Lautstärke in Ihrer Wohnung darf nur so hoch sein, dass sich andere Bewohner des Hauses davon nicht beeinträchtigt oder belästigt fühlen.

Keine Ausnahmen von den Gesetzen

Ein weiterer wichtiger Aspekt, den Sie als Mieter in jedem Fall kennen sollten, ist, dass es keinerlei Ausnahmen von diesen Gesetzen und Regelungen gibt. Weder ein Geburtstag noch ein Finale der Fußballweltmeisterschaft rechtfertigen also eine höhere Lautstärke als vorgeschrieben.

Sogar an Sylvester müssen Sie bei einer Party in Ihrer Wohnung die Nachtruhe einhalten. Dies macht deutlich, wie limitiert Ihre Möglichkeiten für eine ausgelassene Party in Ihrer Mietwohnung zu später Stunde sind.

Was droht bei Missachtung der Gesetze zur Ruhe?

Wenn Sie die Gesetze zur Ruhe in der Nachbarschaft missachten und Ihre Umgebung durch Lärm beeinträchtigen, drohen Strafen. Juristisch wird ein solches Verhalten als eine Ordnungswidrigkeit eingestuft.

In Paragraph 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist ein entsprechender Strafrahmen verankert. So können derartige Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden, die im Höchstfall 5000 Euro beträgt.

Das gilt, sofern für im konkreten Fall keine anderen Gesetze Anwendung finden. Eine solche Summe ist für den Durchschnittsbürger durchaus beträchtlich. Abgesehen von der zwischenmenschlichen Rücksicht sollte Sie auch deshalb unbedingt darauf achten, die geltenden juristischen Regelungen einzuhalten.

Beschädigungen durch die Feier

Im Rahmen einer ausgelassenen Party kann es schnell passieren, dass an der Wohnung ein kleiner Schaden entsteht, der über die üblichen Abnutzungserscheinungen hinausgeht. So kann zum Beispiel ein heruntergefallenes Glas Fliesen beschädigen.

Ein solcher Schaden muss dem Vermieter in jedem Fall gemeldet werden. Für die Behebung kommt, sofern kein Vorsatz vorliegt, im Normalfall Ihre Haftpflichtversicherung oder die entsprechende Absicherung eines der Gäste auf – je nachdem, wer die Beschädigung verursacht hat.

Kommunikation mit den Nachbarn als Basis für eine entspannte Feier

Grundsätzlich müssen Sie sich natürlich an die Gesetze halten. Allerdings gibt es verschiedene Möglichkeiten, die dabei helfen, eine ausgelassene Party zu feiern, ohne die Nachbarn damit zu belästigen.

Dabei spielen vor allem Kommunikation und Transparenz eine Rolle. Weisen Sie Ihre Nachbarn einige Tage oder vielleicht sogar einige Wochen vor dem Termin darauf hin, dass Sie eine kleine Feier planen.

So werden die anderen Bewohner des Hauses nicht überrascht. Erklären Sie außerdem, wenn Sie möchten, den Anlass der Party. Mit Sicherheit werden Ihre Nachbarn die Transparenz zu schätzen wissen.

party3Transparente Kommunikation mit den Nachbarn kann das Feiern einer Party deutlich vereinfachen. Bildquelle: gpointstudio (#366440083) /Adobe Stock (Symbolbild)

Wichtig: Ein einfaches Aushängen eines kurzen Hinweises im Treppenhaus ist in diesem Zusammenhang wenig zielführend. Vielmehr sollten Sie das direkte Gespräch mit den anderen Mietparteien suchen.

Und wer weiß: Vielleicht ergibt sich aus der Kommunikation die ein oder andere zusätzlich Einladung. Falls einer der Nachbarn der Feier wiederum sehr kritisch gegenübersteht, wissen Sie, dass Sie hinsichtlich des Lärms besondere Vorsicht walten lassen sollen, um im Nachhinein keine Probleme zu bekommen.

Fazit

Private Feiern in der Mietwohnung können dem Gastgeber und seinen Freunden großen Spaß bereiten. Allerdings gibt es gesetzliche Regelungen und in der jeweiligen Hausordnung festgehaltene Vorschriften, die Sie in jedem Fall einhalten sollten. Dazu zählt ein für die anderen Mietparteien erträglicher Lärmpegel und die Nachtruhe ab 22:00 Uhr. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie die geplante Party vorab an die Nachbarn kommunizieren. So stellen Sie eine gewisse Transparenz her und sorgen dafür, dass sich niemand übergangen fühlt.

 

Urteile

Unpünktliche Mietzahlungen vom Sozialamt

Für den Schlendrian eines Sozialamts kann ein Hartz IV-Empfänger nicht verantwortlich gemacht werden. Auch wenn dieses regelmäßig die Miete an den Vermieter unpünktlich überweist, kann dem Mieter nicht einfach fristlos gekündigt werden. Denn dieser ist nicht für die Versäumnisse des Amtes verantwortlich zu machen, entschied nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 64/09). Im verhandelten Fall übernahm das Jobcenter die Wohnkosten für einen Mieter, überwies die Miete jedoch nicht, wie vertraglich vorgesehen, jeweils am dritten Werktag eines Monats, sondern immer ein paar Tage später. Der Vermieter pochte aber auf eine absolut pünktliche Zahlung und kündigte seinem Mieter fristlos, nachdem die Miete mehrere Monate lang zu spät überwiesen wurde. Zu Unrecht, wie der BGH entschied: Der Mieter muss sich nicht das Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen und darf weiter in der Wohnung bleiben (BGH; Az.: VIII ZR 64/09).