Die Einführung oder Änderung der Hausordnung durch den Vermieter

Die Hausordnung in Mietshäusern definiert den Umgang der Mieter untereinander und die damit verbundene Nutzung des gemeinsam bewohnten Mietshauses. Juristisch betrachtet, stellt sie eine Sammlung privatrechtlicher Vorschriften dar, die für jede Art von Gebäuden erlassen werden kann. Jede Hausordnung ist geprägt vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Bewohner und sie enthält Regelungen, die das reibungslose Zusammenleben der Mieter, den Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleisten sollen.

Erstmalige Schaffung einer Hausordnung

Grundsätzlich ist der Eigentümer berechtigt eine Hausordnung auch nachträglich aufzustellen, Rechtsgrundlage ist § 315 des BGB. Die Bestimmungen der Hausordnung sind nach "billigem Ermessen" zu treffen (Schmid WuM 1987,71).


Rechte und Pflichten der Mieter und Mieterinnen können in einer Hausordnung ausgestaltet, jedoch nicht erweitert oder beschränkt werden.


Zu beachten ist ferner der Gleichheitsgrundsatz. Danach darf keinem Mieter untersagt werden, was einem anderen Mieter gestattet ist (LG Freiburg, WuM 1993, 120). Als Beispiel für eine unzulässige Erweiterung wäre hier die nachträgliche Einführung der Schneeräumpflicht für die Erdgeschoßbewohner zu nennen oder als Beschränkung das nachträgliche Verbot der Gartennutzung für einzelne Mieter.

 

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Änderung einer bestehenden Hausordnung

Eine bestehende Hausordnung kann von einem Vermieter nur dann geändert werden, wenn er sich diese Änderung im Mietvertrag vorbehalten hat, dies ist in 99,9% der Fälle der Fall. Aber nicht jede Änderung ist dabei zulässig und wirksam. Denn wie schon oben ausgeführt kann die Hausordnung die Pflichten und Rechte des Mieters konkretisieren aber niemals erweitern oder beschränken.

Beispiel: Gemäß mit Abschluss des Mietvertrages akzeptierter Hausordnung haben sich die Mieter verpflichtet im regelmäßigen Turnus die Treppenhausreinigung zu übernehmen und durchzuführen. Nun zeigt es sich, dass einzelne Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen und das Treppenhaus häufiger ungepflegt erscheint. Der Vermieter möchte dieses Problem dadurch beseitigen, dass er einen Reinigungsdienst beauftragt und er möchte die Kosten auf die Mietparteien umlegen. Eine solche Änderung wäre unzulässig und unwirksam, eine Kostenübernahme durch den Mieter scheidet daher aus (AG Düsseldorf WuM 1986, 306).

Eine einseitige Änderung der Hausordnung wird unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB dann für zulässig gehalten, sofern eine ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des Hauses dies erfordert (AG Hamburg WuM 1981, 183). Zulässig ist die einseitige Änderung zum Beispiel in dem Fall, dass der Vermieter nachträglich einen Fahrradkeller einrichtet und die Hausordnung dahingehend ändert, dass für die Mieter ein Benutzungszwang gegeben ist.

Untervermietung

Bei der Untervermietung ihrer Wohnung sollten Mieter ihren Untermietern die Hausordnung zur Kenntniss vorlegen und auf die Einhaltung achten. Bei Verstößen wird sich der Vermieter an den Hauptmieter wenden.

Eigentumswohnungen

Auch Wohnungseigentümer sollten die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft zum Bestandteil des Mietvertrages machen. Da Wohnungseigentümergemeinschaften weitaus mehr Spielraum für Gebrauchs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsregelungen besitzen, kann es sonst zu unerfreulichen Überraschungen kommen. Exemplarisch sei hier das Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage genannt.

 

Immer wieder liest man, dass Mieter bei entsprechender Mehrheit im Haus, den Vermieter zwingen können, eine  Hausordnung zu ändern oder sie können eine beabsichtigte Hausordnung per Mehreitsbeschluss verhindern. Diese Auffassung ist rechtsirrig (Kompaktkommenar Mietrecht, Hrsg. Michael J. Schmid, Luchterhand Verlag, Seite 17).

 

Urteile

Vollstreckung auch in Straßenschuhen

Überrascht war ein Limburger Gerichtsvollzieher, als er vor Betreten der Wohnung eines Schuldners seine Schuhe ausziehen sollte. Der türkische Mieter lies den Mann mit Schuhen nicht in die Wohnung und verwies darauf, dass dies in seinem Kulturkreis so üblich sei. Schlechte Karten hatte er damit vor dem Limburger Amtsgericht (NJW-RR 2012, 649 = NZM 2013, 383). Nach Meinung der Richter "konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären". Aus diesem Grund kann der Vollstreckungsschuldner nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher vor der Wohnung seine Schuhe ausziehen muss.