Die laufenden Kosten für die Pflege eines zur Wohnanlage gehörenden Spielplatzes können als Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden. Entscheidend ist, dass es sich um laufende Pflege- und Kontrollkosten handelt und nicht um Anschaffung oder Reparatur von Spielgeräten.
Kurzantwort
Die laufenden Kosten für die Pflege eines zur Wohnanlage gehörenden Spielplatzes sind als Gartenpflege umlagefähig. Dazu gehören insbesondere Reinigung und Pflege des Spielplatzes, regelmäßige Kontrollen der Spielgeräte sowie ausdrücklich auch die Erneuerung des Spielsandes.
Nicht umlagefähig sind dagegen die erstmalige Anlage des Spielplatzes sowie Reparatur, Ersatzbeschaffung und Erneuerung von Spielgeräten.
Umlagefähig, wenn …
der Spielplatz zur Wohnanlage gehört und den Bewohnern zur Nutzung zur Verfügung steht,
laufende Reinigung und Pflege abgerechnet werden,
Spielgeräte regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen und sicheren Zustand kontrolliert werden,
Spielsand gereinigt, ergänzt oder erneuert wird,
keine Reparatur- oder Anschaffungskosten in den Pflegekosten enthalten sind.
Nicht umlagefähig, wenn …
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