ABC der Betriebskosten

Dachrinnenreinigung

Ampel:

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BetrKV; BGH, VIII ZR 167/03

Kurzantwort: Kosten der Dachrinnenreinigung können umlagefähig sein, aber nur als sonstige Betriebskosten. Dafür braucht es eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag und eine regelmäßige, turnusmäßige Reinigung statt einer einmaligen Maßnahme aus besonderem Anlass.

Umlagefähig, wenn …

  • die Reinigung regelmäßig anfällt
  • der Mietvertrag die Dachrinnenreinigung konkret als sonstige Betriebskosten nennt
  • es um vorbeugende laufende Reinigung geht

Feuerlöscher Wartung | Sonstige Betriebskosten

Ampel:

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BetrKV; LG Berlin, 29 O 374/03 - sonstige Betriebskosten (nur bei Vereinbarung)

Kurzantwort: Die laufende Wartung von Feuerlöschern ist als sonstige Betriebskosten umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret vereinbart ist. Kauf, Montage und erstmalige Ausstattung sind nicht umlagefähig.

Umlagefähig, wenn …

  • nur laufende Wartung oder Austausch der Füllung abgerechnet wird
  • der Mietvertrag die Feuerlöscherwartung konkret als sonstige Betriebskosten erfasst
  • keine Anschaffungs- oder Montagekosten enthalten sind

 Spielplatzpflege | Reinigung

Ampel:

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKV

Kurzantwort: Die laufenden Kosten für die Pflege eines zur Wohnanlage gehörenden Spielplatzes sind als Gartenpflege umlagefähig. Dazu gehören insbesondere Reinigung und Pflege des Spielplatzes, regelmäßige Kontrollen der Spielgeräte sowie ausdrücklich auch die Erneuerung des Spielsandes. Nicht umlagefähig sind dagegen die erstmalige Anlage des Spielplatzes sowie Reparatur, Ersatzbeschaffung und Erneuerung von Spielgeräten.

Umlagefähig, wenn …

  • der Spielplatz zur Wohnanlage gehört und den Bewohnern zur Nutzung zur Verfügung steht,
  • laufende Reinigung und Pflege abgerechnet werden,
  • Spielgeräte regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen und sicheren Zustand kontrolliert werden,
  • Spielsand gereinigt, ergänzt oder erneuert wird,
  • keine Reparatur- oder Anschaffungskosten in den Pflegekosten enthalten sind.

Wasseraufbereitung

Ampel:

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKV

Kurzantwort: Die Kosten der Wasseraufbereitung sind umlagefähig. Dazu gehören laufende Kosten von Aufbereitungsstoffen sowie der Betrieb entsprechender Anlagen.

Umlagefähig, wenn …

  • laufende Kosten der Wasseraufbereitung anfallen
  • Aufbereitungsstoffe oder der Betrieb der Anlage abgerechnet werden
  • keine Reparatur- oder Erneuerungskosten enthalten sind

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