Betriebskostenabrechnung | Zweifelhafte Abrechnungsposten

Hat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Einwendungsfrist beim Vermieter anmelden. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren dem Vermieter angezeigt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Kölner Vermieter über mehrere Jahre die anteilige Zahlung der Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung gefordert, obwohl der Mieter laut Mietvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet war. Die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter deshalb zwar binnen Jahresfrist erfogreich angefochten, dies für das Abrechnungsjahr 2005 jedoch vergessen. Nun muss er den Anteil von 270,00 EUR zahlen (BGH Az. VIII ZR 185).

 

Urteile

Wartung und Dichtigkeitsprüfung der Heizungsanlage sind umlagefähig

Die Wartungskosten der Heizungsanlage (Zentralheizung oder Etagenheizung) sind umlagefähige Kosten. Die Wartungskosten beinhalten:

Weiterlesen ...