Es gibt wohl eine Streitigkeit, die zwischen Mietern und Vermietern immer wieder aufkommt: die Betriebskostenabrechnung. Auf ihr stehen, neben dem tatsächlichen Verbrauch, auch noch andere Posten. So auch die Gebäudeversicherung. Für Vermieter beziehungsweise für Hausbesitzer ist sie eine sehr wichtige Police, doch dürfen die Kosten für die Versicherung auf der Betriebskostenabrechnung aufgeführt und auf den Mieter umgelegt werden? Dieser Artikel schaut sich diese Frage einmal an.

Eine Betriebskostenabrechnung ist vom Vermieter für privat genutzt Mietobjekte anzufertigen, ebenso aber auch für gewerbliche Immobilien. Im gewerblichen Bereich enthalten Mietverträge einige Besonderheiten, die sich auch auf die Betriebskostenabrechnung auswirken. Auch gewerbliche Mieter haben einen Anspruch darauf, dass ihr Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist eine ausführliche Betriebskostenabrechnung erstellt, es gibt allerdings grundlegende Unterschiede zur Betriebskostenabrechnung für privat genutzte Immobilien.

Das Shift-Projekt (auch Shift oder TSP genannt), eine französische gemeinnützige Organisation, die sowohl den Klimawandel als auch die Abhängigkeit unserer Wirtschaft von fossilen Brennstoffen begrenzen soll, hat sich den Energieverbrauch der durch Streamingdienste (Netflix, Youtube etc.) verursacht  wird, angeschaut. Hier ein paar erschreckende Zahlen.

Mit der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach einer Abrechnung soll erreicht werden, dass die vom Mieter zu leistenden Abschläge den tatsächlichen Kosten möglichst nahe kommen, so dass weder der Mieter dem Vermieter - durch zu hohe Vorauszahlungen - ein zinsloses Darlehen gewährt noch der Vermieter - angesichts zu niedriger Vorauszahlungen - die Nebenkosten teilweise vorfinanzieren muss. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist an einige Bedingungen geknüpft.

Grundsätzlich kann sich ein Vermieter bis zum Ende der Abrechnungsfrist mit der Betriebskostenabrechnung Zeit lassen ohne dass der Mieter Zinsen auf ein Betriebskostenguthaben fordern kann. Der Ausschluss von Verzugszinsen gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn dem Mieter die Abrechnung erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zugeht (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2012, Az. XII ZR 44/11).

Urteile

Ausschlussfrist: Schuldanerkenntnis des Mieters lässt die Verjährung nicht erneut beginnen

Die Betriebskostenabrechnung des Vermieters war für einen Mieter unverständlich und damit formell nicht ordnungsgemäß. Er forderte deshalb eine verständliche Betriebskostenabrechnung und versicherte mündlich, dass er eine eventuelle Nachzahlung begleichen würde. Die korrigierte Abrechnung ging ihm zu, jedoch leider verspätet, die einjährige gesetzliche Abrechnungsfrist wurde vom Verwalter überschritten. An seine mündliche Zusage zur Zahlung des Abrechnungsbetrages konnte er sich nicht mehr erinnern und so verweigerte er die Zahlung des Nachzahlungsbetrages, da die einjährige Abrechnungsfrist überschritten war.

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