Seit dem 1. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Abschaffung des “Nebenkostenprivilegs” für Kabelgebühren in Kraft. Diese Änderung betrifft die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Seit dem 1. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Abschaffung des “Nebenkostenprivilegs” für Kabelgebühren in Kraft. Diese Änderung betrifft die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erklärt, wie eingehende Gelder des Mieters bei bestehenden Zahlungsrückständen zu verrechnen sind (BGH, Urteil v. 21.03.18, Az. VIII ZR 84/17). Dabei stellte der BGH klar, dass die Verrechnung der Zahlungseingänge mit rückständigen Mieten nicht nach eigenem Gutdünken vorzunehmen ist. Es gibt hierzu eine eigene gesetzliche Regelung, zu finden in § 366 BGB.
Ein Mieter ist berechtigt, bei einem nicht unerheblichen Wohnungsmangel einen Teil der Miete einzubehalten, bis der Mangel behoben ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die Betriebskostenvorauszahlungen und damit die Betriebskostenabrechnung. So wird am Jahresende abgerechnet:
Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des BGH, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Hiernach sind bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen:
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