Viele Gebäudeversicherungen umfassen auch die Erstattung eines eventuellen Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens. Kürzt die Mieterin die Miete wegen eines Leitungsrohrbruches oder eines Wohnungsbrandes in der Mietwohnung, bekommt der Vermieter neben den Kosten der Schadensbeseitigung auch diesen Mietausfall von seiner Gebäudeversicherung ersetzt.
Hat der Vermieter eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Wohnungsbrand, so trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Brandschadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand den Brandschaden grundsätzlich auch dann zu beseitigen, wenn er von einer Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung absieht.
Die meisten Mietwohnungen werden unmöbliert an den Mieter vermietet – mit Einrichtungsgegenständen stattet sie erst später der Mieter selbst aus. Immer mehr Wohnungen - gerade in den Ballungsgebieten - werden jedoch mittlerweile möbliert vermietet übergeben.
Seit dem 1. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Abschaffung des “Nebenkostenprivilegs” für Kabelgebühren in Kraft. Diese Änderung betrifft die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Ein gutes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist ein echter Glücksfall für beide Seiten. Im idealen Fall sind beide Parteien über viele Jahre miteinander verbunden und begegnen sich im Alltag und bei Fragen rund um die Mietsache mit Respekt und juristischer Korrektheit.
Obwohl die Anzahl an Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern gesunken ist, landen immer noch viele Fälle „vor dem Kadi“. Dabei zeigt sich, dass sich die Streitthemen oft wiederholen. Wir verraten, worüber vor deutschen Gerichten besonders häufig gestritten wird.
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort.
Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.